Wer kann investierendes Mitglied werden?
Investierendes Mitglied der Windauf eG können natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, soweit sie die satzungsgemäßen Voraussetzungen erfüllen.
Eine Altersbeschränkung gibt es nicht. Bei Minderjährigen ist jedoch die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Die Aufnahme von Ehepaaren als gemeinschaftliches Mitglied ist nicht möglich. Entscheiden Sie sich daher, wer von Ihnen beiden die investierende Mitgliedschaft erwerben möchte. Selbstverständlich können auch beide Eheleute jeweils einzeln Mitglied werden.
Wie kann ich investierendes Mitglied werden?
Investierendes Mitglied werden Sie ganz einfach über unser Online-Portal. Sie benötigen dafür lediglich eine eigene gültige E-Mail-Adresse. Klicken Sie einfach auf „Jetzt Mitglied werden“ oder „Login“, registrieren Sie sich. Nehmen Sie anschließend die Zeichnung der Mitgliedschaft vor. Mit dem Beitritt sind mindestens zwei Geschäftsanteile (2x 500 Euro) an der Windauf eG zu übernehmen. Sie erhalten nach Abschluss der Zeichnung eine E-Mail mit den Vertragsunterlagen und Informationen zum weiteren Ablauf.
Damit Sie als investierendes Mitglied in die Windauf eG aufgenommen werden können, senden Sie der Genossenschaft die vollständig ausgefüllte und unterschriebene Beitrittserklärung im Original auf dem Postweg an:
Energiegenossenschaft Windauf eG
Kirchhoffstraße 3
25524 Itzehoe
Nach dem Eingang Ihrer Beitrittserklärung und deren Prüfung, muss der Aufsichtsrat Ihrer Aufnahme als investierendes Mitglied durch Gegenzeichnung der Beitrittserklärung zustimmen. Sodann erhalten Sie von uns eine Aufforderung zur Zahlung Ihrer gezeichneten Geschäftsanteile.
Mit dem vollständigen Eingang Ihrer Zahlung auf die gezeichneten Geschäftsanteile ist Ihre Mitgliedschaft dann zugelassen.
Gibt es einen Mindestanlagebetrag zum Erwerb der Mitgliedschaft?
Für die Aufnahme als investierendes Mitglied sind mindestens 2 Geschäftsanteile á 500 Euro (1.000 Euro) zu übernehmen. Nach oben hin gibt es keine Grenze.
Wie sicher ist mein Geld?
Wenn Sie Genossenschaftsanteile zeichnen, beteiligen Sie sich an einem Unternehmen. Sie haften demnach mit der Summe, die Sie eingelegt haben. Sollte die Genossenschaft wirtschaftlich nicht erfolgreich sein, kann dies im schlimmsten Fall den vollständigen Verlust Ihres eingezahlten Geschäftsguthabens bedeuten. Von allen Unternehmensformen weist die Genossenschaft jedoch die geringste Insolvenzquote auf.
Benötige ich ein Bank-Depot, wenn ich Mitglied werde?
Nein. Sie erhalten eine gegengezeichnete Beitrittserklärung, die Ihre Mitgliedschaft und die Anzahl der erworbenen Genossenschaftsanteile bestätigt.
Ich bin schon Mitglied und möchte weitere Genossenschaftsanteile zeichnen – wie geht das?
Für weitere Genossenschaftsanteile zu einer bestehenden Mitgliedschaft ist im Online Portal der Genossenschaft ein neuer Antrag (erneute Zeichnung) über die zusätzlichen Genossenschaftsanteile zu stellen. Der Vorstand entscheidet über die Zulassung der weiteren Genossenschaftsanteile.
Welche Vorteile habe ich als investierendes Mitglied der Windauf eG?
Als investierendes Mitglied der Genossenschaft unterstützen Sie aktiv die Energiewende und den Klimaschutz.
Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 2,5 % p.a. verzinst. § 21 a GenG ist zu beachten. Die vereinbarte Verzinsung der Geschäftsguthaben wird vorrangig gezahlt. Erst wenn nach der Verzinsung der Geschäftsguthaben noch ein weiterer zu verteilender Gewinn verbleibt, kann dieser für die Zahlung einer Dividende verwendet werden, wenn dies vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen wird. Der Zinsanspruch gibt den investierenden Mitgliedern damit einen im Rahmen der Beschränkungen des § 21a GenG vorrangigen Anspruch auf Auszahlung. Dieser Anspruch auf die Verzinsung ist unabhängig von der Ausschüttung einer Dividende aber abhängig vom Ergebnis des Geschäftsjahres.
Welche Rechte habe ich als investierendes Mitglied?
Als investierendes Mitglied haben Sie das Recht, nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes und der Satzung, die Leistungen der Genossenschaft in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung der Genossenschaft mitzuwirken. Insbesondere haben die investierenden Mitglieder das Recht an der Generalversammlung teilzunehmen, Anträge für die Tagesordnung einzureichen und sich an der Generaldebatte zu beteiligen. Sie haben das Recht ein Mitglied des Aufsichtsrates zu wählen; ansonsten haben Sie kein Stimmrecht.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft und bei Wirksamwerden einer Kündigung einzelner Geschäftsanteile haben Sie einen Anspruch auf Auszahlung des Geschäftsguthabens, das sogenannte Auseinandersetzungsguthaben. Auf die Rücklagen oder das sonstige Vermögen der Genossenschaft haben Sie keinen Anspruch.
Die Geschäftsguthaben der investierenden Mitglieder werden mit mindestens 2,5 % p.a. verzinst. § 21 a GenG ist zu beachten. Die vereinbarte Verzinsung der Geschäftsguthaben wird vorrangig gezahlt. Erst wenn nach der Verzinsung der Geschäftsguthaben noch ein weiterer zu verteilender Gewinn verbleibt, kann dieser für die Zahlung einer Dividende verwendet werden, wenn dies vom Vorstand vorgeschlagen und von der Generalversammlung beschlossen wird. Der Zinsanspruch gibt den investierenden Mitgliedern damit einen im Rahmen der Beschränkungen des § 21a GenG vorrangigen Anspruch auf Auszahlung. Dieser Anspruch auf die Verzinsung ist unabhängig von der Ausschüttung einer Dividende aber abhängig vom Ergebnis des Geschäftsjahres.
Welche Pflichten habe ich als investierendes Mitglied?
Als investierendes Mitglied haben Sie die Pflicht das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Die Einzahlungen auf übernommene Geschäftsanteile sind zu leisten. Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden sind vertraulich zu behandeln. Der Genossenschaft sind alle Änderungen, z.B. der Anschrift oder E-Mail-Adresse sowie der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse mitzuteilen. Änderungen wichtiger Stammdaten (z.B. neue Adressdaten bei einem Wohnsitzwechsel) können Sie Ihrerseits direkt bequem über Ihren individuellen Zugang im Online-Portal der Genossenschaft selbst durchführen.
Investierende Mitglieder haben die Pflicht den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen.
Welche Kündigungsfrist habe ich bei meiner Mitgliedschaft?
Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres (31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 5 Jahren kündigen. Die Kündigung ist unterschrieben im Original bei der Genossenschaft schriftlich einzureichen.
Wann erfolgt die Rückzahlung meines Geschäftsguthabens nach Beendigung der Mitgliedschaft in der Windauf eG?
Scheidet ein Mitglied aus, hat es Anspruch auf die Auszahlung seines Geschäftsguthabens. Die Auszahlung des Geschäftsguthabens in Form des Auseinandersetzungsguthabens erfolgt gemäß den Bestimmungen der Satzung (§12) – grundsätzlich binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden aus der Genossenschaft. Für die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens ist der festgestellte Jahresabschluss des Geschäftsjahres maßgebend, in welchem Ihre Mitgliedschaft endet.
Was passiert im Todesfall eines Mitglieds?
Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus; seine Mitgliedschaft geht auf den oder die Erben über.
Die Mitgliedschaft des Erben endet nicht mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, sondern wird fortgesetzt, wenn der Erbe die zum Erwerb erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Wird der Erblasser durch mehrere Erben beerbt, endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des auf den Erbfall folgenden Geschäftsjahres, wenn sie nicht bis zu diesem Zeitpunkt einem Miterben überlassen wird. Die Überlassung ist wirksam mit Eintragung des Miterben in die Mitgliederliste; zu diesem Zweck muss die Überlassung von den Miterben rechtzeitig schriftlich dem Vorstand angezeigt werden. Der Miterbe muss zum Zeitpunkt der Überlassung die vorstehenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen.
Kann ich mein Geschäftsguthaben an eine andere Person übertragen?
Eine Übertragung des Geschäftsguthabens an Dritte ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie eine Übertragung Ihres Geschäftsguthabens in Erwägung ziehen, wenden Sie sich bitte per E-Mail an die Windauf eG.
Muss ich den Erwerb von Genossenschaftsanteilen in meiner Steuererklärung berücksichtigen?
Der Erwerb von Genossenschaftsanteilen muss in der Steuererklärung nicht angegeben werden, wenn es sich um eine natürliche Person handelt, die die Genossenschaftsanteile im Privatvermögen hält.
Wie ist die steuerliche Behandlung von Gewinnausschüttungen im Zusammenhang mit meiner Mitgliedschaft in der Windauf eG?
Nachfolgende Hinweise gelten für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, welche die Genossenschaftsanteile im Privatvermögen halten.
Für die investierenden Mitglieder besteht die Möglichkeit Gewinnausschüttungen (Verzinsung, Dividende) von der Windauf eG zu erhalten. Sowohl bei der Verzinsung als auch bei der Dividende handelt es sich um Gewinnausschüttungen, die als Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG gelten. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich mit dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen mit 25 v.H. zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, wobei individuell die Günstigerprüfung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden kann, wenn sich ein persönlich niedrigerer (Grenz)-Steuersatz von weniger als 25 v.H. ergibt. Ferner sind weitere Sachverhalte denkbar, bei denen die Angabe der Kapitalerträge in der Steuererklärung zu empfehlen ist. Da die Besteuerung von den individuellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen abhängig ist, wird die Beratung durch einen Steuerberater empfohlen.
Bei Ausschüttung dieser Erträge ist die Windauf eG als auszahlende Genossenschaft verpflichtet einen Einbehalt der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 v.H. zuzüglich Solidaritätszuschlag (d.h. 5,5 % der Kapitalertragsteuer) und ggf. Kirchensteuer (8 % oder 9 % der Kapitalertragsteuer) vorzunehmen. Daraus ergibt sich ein Einbehalt ohne Kirchensteuer von 26,38 % und inkl. Kirchensteuer von 27,82 % (bei 8 % KiSt) bzw. 28,0 % (bei 9 % KiSt), da im Fall einer Kirchensteuerpflicht die Kapitalertragsteuer sich um 25 % der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer ermäßigt.
De facto wird durch diesen Steuereinbehalt bereits eine Versteuerung an der Quelle mit dem maximal möglichen Steuersatz vorgenommen. Die Besteuerung erfolgt im Privatvermögen nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG. Durch die direkte Abführung der Kapitalertragsteuer durch die Genossenschaft ist die Steuerbelastung der Erträge grundsätzlich abgegolten (Abgeltungsteuer)
Bekomme ich von der Windauf eG eine Steuerbescheinigung für die ausgeschütteten Erträge für meine Unterlagen bzw. für meine Steuererklärung?
Sie erhalten als Mitglied eine Steuerbescheinigung, in der Ihre Erträge und die an das Finanzamt abgeführten pauschalen Steuerbeträge aufgeführt sind. Diese können Sie Ihrer Steuererklärung beifügen. Die Bereitstellung der Steuerbescheinigung erfolgt hierbei jeweils am Jahresende bzw. Jahresanfang des folgenden Kalenderjahres. Sie können diese Steuerbescheinigung in Ihrem persönlichen Zugang unseres Online-Portals einsehen, herunterladen und ausdrucken.
Kann ich eine Nichtveranlagungsbescheinigung bei der Windauf eG zur Steuerfreistellung etwaiger Erträge einreichen?
Ja. Wenn Sie Besitzer/in einer gültigen Nichtveranlagungsbescheinigung sind, können Sie diese per Post und im Original bei der Windauf eG einreichen.
Kann ich einen Freistellungsauftrag bei der Windauf eG zur steuerlichen Berücksichtigung etwaiger Erträge einreichen?
Die Windauf eG nimmt Freistellungsaufträge entgegen, die nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie hier zum [Download]. Sie können sich dieses Formular gern ausdrucken und uns gut lesbar ausgefüllt und unterschrieben per Post zu senden.
Die Einreichung eines Freistellungsauftrages ist selbstverständlich freiwillig und nicht zwingend erforderlich. Als Nicht-Bank-Organisation ist die Verwaltung dieser Bescheinigungen mit erheblichem Aufwand und damit Kosten für die Genossenschaft verbunden.
Die Erträge und der daraus resultierende Steuerabzug kann selbstverständlich auch von jedem Mitglied im Rahmen seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Was ist zu beachten, wenn ich meinen Freistellungsauftrag bei der Windauf eG ändern oder löschen möchte?
Jede Änderung eines bereits erteilten Freistellungsauftrages muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgenommen werden und ersetzt den bereits erteilten Freistellungsauftrag. Ein entsprechendes Musterformular finden Sie hier [Download]. Sie können sich dieses Formular gern ausdrucken und uns gut lesbar ausgefüllt und unterschrieben per Post zu senden.